20. Juli 2027: Höchstgrenze der ärztlichen Leistungen im TARDOC gemäss Beschluss des Bundesparlaments: keine neuen Fehlanreize – effiziente Leistungserbringer dürfen nicht bestraft werden
1. Ausgangslage
Im Rahmen des Kostendämpfungspakets 2 hat das Bundesparlament eine Höchstgrenze für abrechenbare ärztliche Leistungen beschlossen und diesen Grundsatz in den Übergangsbestimmungen des KVG verankert.
Der Entscheid stützt sich auf Beispiele aus dem TARMED. Ob diese unter dem neuen Tarifsystem TARDOC überhaupt vergleichbar sind, wurde jedoch nicht dokumentiert. Bereits in seinem Bericht vom 7. März 2024 an die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-S) äusserte das Bundesamt für Gesundheit erhebliche Bedenken gegenüber einer solchen Höchstgrenze.
Gestützt auf die neue gesetzliche Grundlage beauftragte der Bundesrat die Tarifpartner (Versicherer, FMH und H+), ein entsprechendes Modell auszuarbeiten. Dieses liegt inzwischen vor und hat erhebliche Reaktionen ausgelöst.
Die Geschäftsführung der ASGN hat dazu zahlreiche Gespräche mit Vertretungen aus Politik, Verwaltung, Versicherungen und Leistungserbringerverbänden geführt. Diese werden fortgesetzt. Dadurch gewinnen wir ein zunehmend klares Bild der Risiken des vorgeschlagenen Modells und möglicher Lösungsansätze.
2. Argumente gegen das Modell
Eine Mengensteuerung ist nicht zielführend und schafft Fehlanreize (Erfahrungen aus Deutschland).
Effizient arbeitende Leistungserbringer würden benachteiligt.
Das Modell schafft zusätzliche Fehlanreize, die Höchstgrenze auszuschöpfen.
Patientinnen und Patienten drohen längere Wartezeiten.
Behandlungen könnten wieder vermehrt in den stationären Bereich verlagert werden.
Die notwendige Delegation ärztlicher Leistungen an medizinisches Fachpersonal wird in verschiedenen Fachgebieten, etwa der Ophthalmologie oder Radiologie, nicht berücksichtigt.
3. Handlungsoptionen
1. Gesetzliche Grundlage im Parlament ändern
Die Höchstgrenze grundsätzlich in Frage zu stellen, ist nur auf parlamentarischem Weg möglich. Dies setzt eine überzeugende Begründung und tragfähige Alternativen voraus. Ein entsprechender Vorstoss wäre frühestens in der Herbstsession möglich. Lösungen sind deshalb voraussichtlich erst im kommenden Frühjahr realistisch.
Die ASGN erarbeitet dazu eine Position. Entscheidend wird sein, dem Parlament wirksame Alternativen zur Kostendämpfung aufzuzeigen.
2. Modell auf Stufe Bundesrat überarbeiten
Diese Option erscheint derzeit am erfolgversprechendsten. Das Modell soll überprüft, differenziert und wo nötig angepasst werden. Nur so lässt sich verhindern, dass der Handlungsspielraum nach einer Verabschiedung durch den Bundesrat stark eingeschränkt wird.
Die ASGN arbeitet an einem konkreten Lösungsvorschlag und prüft insbesondere Verbesserungen beim Umgang mit Überschreitungen der Höchstgrenze, da dieser Punkt im aktuellen Modell nicht geregelt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherer einer Differenzierung voraussichtlich nur unter gewissen Bedingungen zustimmen werden.
3. Ersatz durch ein alternatives Modell auf Stufe Bundesrat
Diese Option beurteilen wir als wenig aussichtsreich, da sie dem gesetzlichen Auftrag des Parlaments widersprechen würde. Grundlegende Änderungen müssten deshalb auf parlamentarischer Ebene erfolgen.
Bei allen Lösungsansätzen ist zudem die von der SGK-N am 2. Juli 2026 verabschiedete Kommissionsmotion 26.4059 «Stärkung der WZW-Kriterien zur Sicherstellung angemessener Leistungen in der Gesundheitsversorgung» zu berücksichtigen.
4. Sofortmassnahme
Kurzfristig muss die Inkraftsetzung des Modells sistiert werden. Voraussetzung dafür sind glaubwürdige Vorschläge für eine vertiefte Prüfung und Überarbeitung.
5. Nächste Schritte
Die Gespräche mit den verschiedenen Akteuren werden fortgesetzt. Parallel dazu bearbeitet die ASGN prioritär die Handlungsoption 2 und erarbeiten erste Lösungsvorschläge. Ergebnisse sind bis zirka Ende der zweiten Augustwoche zu erwarten, da sich wichtige Gesprächspartner aus Politik und Verwaltung derzeit in den Sommerferien befinden.
Um tragfähige Lösungen zu entwickeln, muss das vorgeschlagene Modell vertieft analysiert werden. Nur so lassen sich die tatsächlichen Risiken beurteilen und erfolgversprechende Alternativen erarbeiten.
Zudem ist abzuklären, ob die Einführung rechtlich zulässig ist, da sie ausschliesslich in den Übergangsbestimmungen geregelt wurde. Die Hirslanden-Gruppe hat hierzu ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben.

